GUT ZU WISSEN FÜR REISEN IN DIE OLYMPIAREGION SEEFELD
Was ist für die Einreise zu beachten?
Es gelten ab 19.5.2021 die Einreise- und Quarantänebestimmungen gemäß ECDC-Karte
(betrifft die EU-Länder; 3. Karte von oben):
– grün, gelb und orange eingefärbte (14-Tagesinzidenz zwischen 0 und 149) Länder/Regionen: freie Einreise
– rote (14-Tagesinzidenz zwischen 150 und 499) Länder/Regionen: keine Quarantäne, wenn die Personen getestet, geimpft oder genesen sind
– dunkelrot (14-Tagesinzidenz bei bzw. über 500) eingefärbte Gebiete: Einreise nur für Getestete, Genesene oder Geimpfte und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen)
Das bedeutet, dass die Einreise aus Ländern mit einer 14-Tages-Inzidenz von unter 500 (entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von 250), die kein Virusmutationsgebiet sind, ohne Quarantäne möglich sein wird.
Die Farben der ECDC-Karte mit den damit verbundenen Inzidenzen gelten auch für Drittstaaten (inkl. Schweiz). Ausgenommen sind nur Virusvariantengebiete.
Lt. derzeitigem Informationsstand (11.5.2021) wird diese Einreiseanmeldung benötigt.
Braucht man als Gast einen Eintrittstest für die Unterkunft?
Alle Gäste müssen bei Anreise in der Unterkunft, beim Besuch von Gastronomie- und Freizeiteinrichtungen (indoor) getestet, geimpft oder genesen sein.
Gültigkeitsdauer der Nachweise:
– PCR-Test: 3 Tage
– Antigentest: 2 Tage
– Selbsttest: in der Teststation im Dorfzentrum von Seefeld: 2 Tage gültig; falls Sie diesen Test selbst machen und einmelden: 1 Tag gültig.
– Genesene Personen: Antikörpernachweis (max. 3 Monate) oder Absonderungsbescheid (nicht älter als 6 Monate).
– Geimpfte Personen: Impfnachweise – 1. Stich (mind. 22 Tage, max. 3 Monate; bei Impfstoffen, wo nur eine Impfung nötig ist: max. 9 Monate), 2. Stich (max. 9 Monate).
Kinder ab 10 J. unterliegen der Testpflicht, Schultests dürfen als Zutrittstests verwendet werden.
Gibt es eine zentrale Teststation in Seefeld, wo man Aufenthaltstests / Zutrittstests machen
kann?
Für unsere Gäste wurde beim Bahnhof Seefeld eine Teststation eingerichtet. Die Durchführung dieser Antigentests inkl. Ergebnisprotokoll (aufs Handy oder bei Bedarf auch ausgedruckt) erfolgt durch erfahrenes Personal zum Selbstbehalt von € 4,50. Die Tests sind 48 Stunden gültig. Derzeitige Öffnungszeiten (solange Bedarf): täglich, inkl. samstags und sonntags, von 11.00 bis 19.00 Uhr *. Keine vorherige Anmeldung erforderlich. Bitte vor Ort einen amtlichen Lichtbildausweis und die regionale Gästekarte vorweisen, die Abstandsregeln einhalten und eine FFP2-Maske tragen. Diese Tests sind für alle behördlich genehmigten Abnahmeverfahren, für sämtliche Eintritte sowie auch für den Check-in in der Unterkunft geeignet. Sie werden jedoch nicht von allen Ländern als Rück- /Einreisetest anerkannt. Auch PCR-Tests, 72 Stunden gültig, € 40,- exklusiv mit regionaler Gästekarte, werden vor Ort auf Wunsch angeboten.
* Öffnungszeiten- und Preisanpassung nach Bedarf möglich; Änderungen vorbehalten
Auch bei regionalen Ärzten und in der Apotheke Seefeld können Sie sich testen lassen (ab € 25,-).
Ab welchem Alter müssen Kinder ein Testergebnis vorweisen?
Kinder ab 10 Jahren unterliegen der Testpflicht. Betrifft die Einreise, Unterkunft, Gastronomiebetriebe, Freizeiteinrichtungen (außer outdoor) und Veranstaltungen. Schultests dürfen als Zutrittstest verwenden werden.
Was muss ich während meines Aufenthalts in der Unterkunft beachten?
Beim Check-In und sofern Dienstleistungen in der Unterkunft in Anspruch genommen werden auch während des Aufenthalts: es muss ein Test gemacht werden oder ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen. Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 m zu haushaltsfremden Personen eingehalten werden. Wellnesseinrichtungen bzw. Fitnessräume: Pro Besucher muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen. Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die restl. Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22.00 Uhr).
Was ist, wenn ich im Urlaub Symptome entwickle und/oder positiv getestet werde?
Bei einem Verdachtsfall wird der Gast gebeten, im Zimmer zu bleiben, bis die Gesundheitsberatung unter 1450 oder ein regionaler Arzt informiert, die Anzeigepflicht bei der Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) erfolgt sowie der zuständige Arzt vor Ort eingetroffen ist. Bis zum Testergebnis wird das Zimmer nicht verlassen oder es erfolgt je nach Symptomen eine Überführung ins Krankenhaus. Alle Kontaktpersonen der vergangenen 48 Std. vor Symptombeginn sollten darüber hinaus rasch genannt/ausfindig gemacht werden können. Bei negativem Testergebnis (PCR-Test) endet die Zimmerquarantäne und es erfolgen vor Ort keine weiteren Schritte.
Bei positivem Testergebnis (PCR-Test) bleibt der Gast in seinem Zimmer, bis die Gesundheitsbehörde entsprechend informiert ist und weitere Anweisungen gibt. Es sind hier verschiedene Varianten möglich: Quarantäne im Beherbergungsbetrieb, in einer gesonderten Unterkunft (sogenanntes „Safe House“) oder bei schwerem Verlauf eine Überführung ins Krankenhaus. Auch eine vorzeitige Heimreise via Infektionstransport wäre unter bestimmten Voraussetzungen für die positiv getestete Person möglich, was im Einzelfall von den Behörden geprüft und entschieden wird.
Was ist, wenn ein anderer Gast im Haus positiv getestet wurde?
Nur Personen, die als K1-Kontakt gelten, müssen in Quarantäne. K1-Kontakte haben sich ohne FFP2- Maske länger als 15 Minuten und näher als 2 m bei der betreffenden Person aufgehalten. Geimpfte Personen fallen in Österreich immer unter K2, wenn Folgendes zutrifft: Ab dem 22. Tag nach der 1. Dosis bis 6 Monate nach der 2. Dosis (diese entfällt bei Einzeldosis-Impfstoffen). Für nicht geimpfte Personen gilt: Unter Einhaltung der Abstands- & Hygieneregeln gilt man auch nicht als K1-Kontakt (d.h. man muss nicht in Quarantäne). Genesene Personen gelten ebenfalls als K2-Kontakt, wenn ihr Krankheitsfall innerhalb der letzten 6 Monate bestätigt wurde. Für K2-Kontakte gilt im Allgemeinen: Der Gesundheitszustand sollte die nächsten 14 Tage nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person noch genau beobachtet werden.
Sind Geschäfte und Dienstleister geöffnet?
Die Geschäfte in unserer Region sind geöffnet. Zu den Auflagen zählt derzeit das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske und 20 m2 Platz pro Kunde. Der Mindestabstand von 2 m ist einzuhalten. Auch körpernahe Dienstleister sind geöffnet. Dazu zählen z.B. Friseure, Physiotherapeuten, Masseure und Kosmetikstudios. Bei den körpernahen Dienstleistern muss beim Betreten ein Test gemacht oder ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Covid- 19 Erkrankung vorgewiesen werden. Auch bei ihnen muss eine FFP2-Maske vom Kunden wie vom Dienstleister getragen werden.
Was muss ich beim Besuch eines Gastronomiebetriebes beachten?
Beim Betreten muss ein Test gemacht oder ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden (Imbissstände sind von der Registrierungs- und Testpflicht ausgenommen, wenn man sich max. 15 Min. in der Betriebsstätte aufhält). Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes besteht FFP2-Maskenpflicht. Die Gäste müssen sich mit Namen und Kontaktdaten registrieren. Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (zzgl. dazugehörige Kinder) und outdoor max. 10 Erwachsene umfassen. Bei Besuchergruppen, die aus Personen aus einem Haushalt bestehen, gilt diese Regelung nicht. Zwischen Personengruppen muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden (auch möglich durch bauliche Maßnahmen). In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen. Die Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt. Selbstbedienungsbuffets sind unter Hygieneauflagen möglich. Gastronomiebetriebe dürfen in der Zeit von 5.00 bis 22.00 Uhr öffnen.
Können Sportanlagen genutzt werden?
Outdoor-Sportstätten: Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich. Bei Kontakt- und Mannschaftssport ist ein aktueller Test vorzuweisen.
Indoor-Sportstätten: Beim Betreten von Indoor-Sportstätten muss ein Test gemacht oder ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. Die Besucher müssen sich mit Namen und Kontaktdaten registrieren. Hier gilt auch die Regelung, dass pro Sportler 20 m2 zur Verfügung stehen müssen. FFP2-Maske ist in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Reception, in der Umkleidekabine) vorgeschrieben. Während der Sportausübung oder in Feuchträumen gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Sperrstunde ist um 22.00 Uhr.
Gibt es Kontaktbeschränkungen?
Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht. Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Erwachsenen sind im Freien möglich, indoor sind max. 4 Erwachsene erlaubt. Bei Besuchergruppen, die aus Personen aus einem Haushalt bestehen, gilt diese Regelung nicht. Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
Finden Kultur & Veranstaltungen statt?
Bei Betreten von Kultureinrichtungen und Veranstaltungsorten muss ein Test gemacht oder ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. Die Besucher müssen sich mit Namen und Kontaktdaten registrieren. Außerhalb des Sitzplatzes muss ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein. Die Sperrstunde ist um 22.00 Uhr.
Was muss ich in Freizeitbetrieben (z.B. Hallenbäder) beachten?
Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht oder ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Covid-19 Erkrankung vorgewiesen werden. Es besteht FFP2-Maskenpflicht (Ausnahme: Feuchträume). Die Besucher müssen sich mit Namen und Kontaktdaten registrieren. Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Pro Gast müssen 20 m2 Fläche zur Verfügung stehen. Sperrstunde ist um 22.00 Uhr. Bei Outdoor- Sportstätten, z.B. Strandbäder, sind ebenfalls 2 m Abstand einzuhalten (keine Registrierung, aber Zutrittstest nötig).
Wo muss ich eine FFP2-Maske tragen?
Das Tragen von FFP2-Masken ist an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen, bei allen Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln & den dazugehörigen Bahnsteigen, Haltestellen und
Bahnhöfen, in Berg- und Seilbahnen, in allen Kundenbereichen des Handels und von Dienstleistern sowie auf Märkten (in- & outdoor) verpflichtend. Ausgenommen sind neben Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Kinder zw. 6 und 14 J. können einen enganliegenden Mund-Nasen-Schutz statt einer FFP2-Maske tragen. Selbiges gilt für Schwangere. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für getestete, genesene und geimpfte Personen ab 14 Jahren.
Was ist für die Rückreise zu beachten?
Tipp – für die Rück- oder Weiterreise unserer Gäste: Antigentests für Ihre sichere Reise:
Gerne können Sie online ganz einfach Ihren Testtermin über diese Webseite unseres Tourismusverbandes buchen (Freischaltung ab 18.5.2021). Die Tests sind 48 Stunden gültig und kosten € 25,-. Die Bezahlung erfolgt in unserer Gästescreening – Covid19 Teststation (bar oder Kartenzahlung) in Seefeld / Talstation Rosshütte. Derzeitige Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag: 13.00 – 17.00 Uhr. Falls Sie keine Möglichkeit haben, sich online zu registrieren oder Fragen haben, wurde diese Testhotline eingerichtet: Tel. 0043 720 502551 (Erreichbarkeit Montag – Samstag: 9.00 – 16.00 Uhr). Bitte vor Ort einen amtlichen Lichtbildausweis und die regionale Gästekarte vorweisen, die Abstandsregeln einhalten und eine FFP2-Maske tragen. Weiters sollten mind. 15 Min. vor der Testung keine Speisen, Getränke oder Kaugummis konsumiert werden. Den QR-Code erhalten Sie gleich nach Anmeldung. Die Durchführung der Tests erfolgt durch geschultes Personal mit Erfahrung. Das Ergebnisprotokoll (behördlich anerkannt) erhalten Sie max. 15 Min. nach dem Test direkt auf Ihr Handy. Die Tests sind für alle behördlich genehmigten Abnahmeverfahren geeignet. Sofern Kapazitäten, ist auch eine Anmeldung am Testtag noch möglich. Bitte die Vorgaben bezüglich der anerkannten Gültigkeitsdauer der Tests, die länderspezifisch abweichend geregelt sein könnten, beachten – zur Reise-Informationsseite der europäischen Kommission. Zur Situation in Ihrer Urlaubsregion: zur Webseite unseres Tourismusverbandes. Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art bitte nicht zu dieser Testung kommen und einen Arzt oder die 1450 anrufen. Öffnungszeiten-Anpassungen der Teststation nach Bedarf möglich. .
Zahlreiche europäische Staaten bieten bereits Erleichterungen bei der Rückreise an.
Die Rückreisebestimmungen hängen immer von den Herkunftsländern ab:
Rückreise von österreichischen Gästen: Aus der Olympiaregion Seefeld kann ohne Auflagen in den österreichischen Heimatort zurückgekehrt werden.
Rückreise in die Schweiz/Liechtenstein: Für die Rückreise aus Tirol gelten keinerlei Test- bzw. Quarantäneverpflichtungen.
Rückreise nach Deutschland: Hier gilt nun einheitlich in allen deutschen Bundesländern, dass geimpfte Personen (d.h. vollimmunisiert plus 14 Tage Wartezeit) sowie genesene Personen (Nachweis der Infektion anhand PCR-Test, mind. 28 Tage, max. 6 Monate alt) bei der Rückreise nach Deutschland von der Einreisequarantäne- und Einreisetestpflicht ausgenommen sind. Die Pflicht zur Einreiseanmeldung bleibt weiterhin bestehen. Für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Thüringen gilt zusätzlich: Eine Rückreise in diese Bundesländer ist für alle Gäste mit einem negativen Test quarantänefrei möglich. Für alle Reiserückkehrer, die nicht geimpft oder genesen sind, gilt (mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen und Thüringen): Einreiseanmeldung – negativer Test bei Einreise oder kurz danach – Antreten einer Quarantäne von 10 Tagen (Freitesten nach dem 5. Tag möglich). Rückreise nach Italien: Man muss bei der Einreise ein ausgefülltes Selbstdeklarationsformular und einen negativen Test (nicht älter als 48 Std., Kinder unter 2 Jahren sind von der Testpflicht befreit) mitführen, anschließend muss eine 5-tägige Quarantäne angetreten werden, welche mit einem neuerlichen, negativen Test beendet werden kann, außerdem ist eine Registrierung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL) nötig.
Gerne finden Sie hier die aktuelle Übersicht mit allen Informationen für Reiserückkehrer aus Tirol (im Detail für: Deutschland, Schweiz, Italien, Österreich, Verein. Königreich, Niederlande).
Informationsstand: 11.5.2021. Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich Entwicklungen.
Kontakt für Detailfragen: Informations- und Mobilitätszentrum Seefeld, Tel.: 0043/50880, Email: region@seefeld.com.